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Satzung Bürgerverein Zusammenhalt Betra e.V.

Horb a.N.-Betra

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt die Bezeichnung „Bürgerverein Zusammenhalt Betra e.V.“

Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stuttgarts eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Horb – Betra.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Zweck des Vereins ist

– die Förderung von Angelegenheiten der Jugend, der Senioren, von Sozialem, der
Bürgerschaft und der Heimatpflege, sowie der Kultur, soweit dies nicht in den Vereinszweck
von bestehenden örtlichen Vereinen fällt, und
– die Förderung der Landschaftspflege und der dörflichen Infrastruktur, soweit diese der
Allgemeinheit dient.
Allumfassend soll der Verein den Zusammenhalt, das Miteinander und die Gemeinschaft im Dorf stärken und ergänzen.
Die Art und Höhe der Förderung und die Maßnahme beschließt der Vorstand im Rahmen einer
Sitzung. Anträge mit schriftlicher Begründung müssen der Vorstandschaft vorgelegt werden. Für die Festlegung der Förderung genügt die einfache Stimmenmehrheit.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person, bedarf der Zustimmung und Unterzeichnung durch die gesetzlichen Vertreter.
Juristische Personen können ebenfalls Mitglied werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft geht durch Ausschluss verloren, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt und dem Verein dadurch Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Die Erfüllung der Zwecke des Vereins soll durch Spenden und Mitgliedsbeiträge ermöglicht werden.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliedsversammlung.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§7 Vorstand

Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Kassier und einem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Kassengeschäfte sind durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen. Über die Prüfung ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§8 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung jährlich ein und leitet diese. Die Einladungen erfolgen durch öffentliche Bekanntmachungen im Amtsblatt, das im Infokasten beim Rathaus,
Haigerlocher Straße 4, ausgehängt wird, oder per E-Mail, soweit die Mitglieder ihre
diesbezüglichen Kontaktdaten dem Verein bekanntgegeben haben, unter Beachtung einer Frist von 2 Wochen.
Die Angabe der Beratungsgegenstände sind erforderlich.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Beiträge, die Entlastungen des Vorstands, die Wahl des Vorstands und über Satzungsänderungen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ausgenommen davon ist §11 Auflösung des Vereins.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Art der Abstimmung (offen/geheim) erfolgt grundsätzlich offen. Sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder innerhalb von 6 Wochen einzuberufen.

§9 Beurkundung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert sein.

§11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt nach Erfüllung bzw. Wegfall des Vereinszwecks.

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes beschlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig. Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtteil Horb-Betra. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 12 Datenschutzerklärung

1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über
persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Vereine gespeichert,
übermittelt und verändert.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
a. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b. Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten
Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung
unzulässig war.
3. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der
Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die
Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen
durch den Vorstand aufbewahrt.
4. Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, im Amtsblatt der
Gemeinde, den örtlichen Tageszeitungen) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
Grundlage hierfür sind die „datenschutzrechtlichen Hinweise“ des Vereins in der jeweils
aktuellen Fassung.
5. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Vereinssatzung

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.November 2024 beschlossen.
Sollten auf Grund von Beanstandungen des Finanzamtes oder des Registergerichts Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.

Damit der Verein im Registergericht beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen werden kann, wurden die empfohlenen Änderungen in einer vollständigen neuen Satzungsfassung berücksichtigt. Diese wurde vom Vorstand in der Sitzung am 12.02.2025 beschlossen und von folgenden 7 Mitgliedern unterzeichnet:

  • Andreas Schad
  • Siegmund Heitzler
  • Natascha Pohl
  • Monika Krahl
  • Dagmar Völkert
  • Ralf Strecker
  • Niklas Zimmermann

Hier geht es zur Satzung in einfache Sprache.